HOCHengineering
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 Ingenieurbüro Mario Hoch


1. Geltungsbereich

Für sämtliche mit uns getätigter   Rechtsgeschäfte gelten die nachstehenden Bedingungen. Dies gilt bei   Mehrfachgeschäften (z. B. laufende Geschäftsverbindungen) beispielsweise für   alle gegenwärtigen und künftigen Verträge. Sie werden vom Auftraggeber mit   Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt.   Etwa entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Kunden entfalten keine   Wirksamkeit, diesen wird ausdrücklich widersprochen. Bei Widersprüchen   zwischen individuellem Vertragstext und unseren AGB gilt der individuelle   Text.


2. Angebot, Vertragsabschluss und   Vertragsinhalt

Die Angebote sind stets   freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z. B. Abbildungen,   Zeichnungen und Skizzen, sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd   maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An   den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Wir behalten   uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige   Ankündigung während der Liefer- und Ausführungszeit vor, sofern der   Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine   unzumutbaren Änderungen erfahren. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere   widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sowie   Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in   jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um   Vertragsbestandteil zu werden. Auf dieses Erfordernis kann nur aufgrund   schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Der Auftraggeber ist nicht   berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung durch uns auf Dritte zu   übertragen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle genannten Preise verstehen   sich in Euro ohne den derzeit gültigen Mehrwertsteuersatz. Unsere Rechnungen   sind sofern nichts Besonderes vereinbart ist, zahlbar ohne Abzug innerhalb 14   Tagen ab Rechnungsdatum. Schecks gelten erst mit Einlösung der Zahlung. Die   Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen   Verträgen mit uns ist ausgeschlossen.


4. Zahlungsverzug,   Vermögensverschlechterung, Stundung

Bei verspäteter Zahlung oder   Stundung werden 8% per anno über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank   berechnet. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder liegen   konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des   Auftraggebers vor, so können wir die Weiterarbeit an allen Aufträgen mit dem   Auftraggeber einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller - auch der noch   nicht fälligen - Forderungen, einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge,   verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. Kommt der Auftraggeber dem   Verlangen von uns auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb   angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. den   Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen   Kosten einschließlich entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. Unser   Geschäftspartner hat uns von allen, nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang   liegenden Verfügungen, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmungen, usw. zu   unterrichten.


5. Lieferung und Leistung,   Lieferzeit, Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit

Liefer- und Leistungsfristen   beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der   Einigung über die Ausführungsart und nicht vor der vollständigen Beibringung   aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang   einer eventuell vereinbarten Anzahlung durch den Auftraggeber. Die Einhaltung   der Liefer- und Leistungsfristen setzt in jedem Fall die Erfüllung der   Vertragspflichten durch den Auftraggeber, insbesondere erforderliche   Mitwirkungshandlungen durch zur Verfügungsstellung von Unterlagen oder   Gegenständen, wie auch Zahlungspflichten des Auftraggebers voraus. Bei nicht   richtiger oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Mitwirkungshandlung können   wir vom Vertrag zurücktreten. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche   des Auftraggebers verlängern die Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Ist   die Liefer- und Leistungspflicht aufgrund eines der vorgenannten Umstände   unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Auftraggeber   deswegen irgendwelche Ansprüche zustehen. Die vorbezeichneten Umstände sind   auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn Sie während eines bereits   vorliegenden Verzugs eintreten. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter   oder ganz unterbliebener Lieferung oder Leistung oder wegen Nichterfüllung   des Vertrags sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober   Fahrlässigkeit von uns beruhen.


6. Lieferung, Gefahrenübergang

Mit der Übergabe an den   Auftraggeber, Spediteur, Frachtführer oder die Bundesbahn geht die Gefahr des   Verlusts, der Beschädigung auf den Auftraggeber über, auch wenn Lieferung   frei Bestimmungsort vereinbart worden ist. Die Gefahr des zufälligen   Untergangs geht mit Bereitstellung zur Auslieferung / Abholung auf den   Auftraggeber über. Dritte, welche die Beförderung bzw. den Transport   übernommen haben, sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Für die Auswahl des   Versandwegs, der Beförderungs- und / oder Schutzmittel haften wir bei mindestens   grob fahrlässigen Vertragsverletzungen.


7. Gewährleistung,   Haftungsbeschränkung

Unser Geschäftspartner muss unsere   Leistungen und Lieferungen unverzüglich nach Empfangnahme prüfen und   offensichtliche Mängel innerhalb 2 Wochen nach Lieferung schriftlich   anzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Wir leisten Gewähr   für eine dem Stand der Technik entsprechende oder nach dem Vertrag   vorausgesetzte Brauchbarkeit unserer Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt   des Gefahrenübergangs bzw. der Abnahme, ferner dafür, dass die zugesicherten   Eigenschaften vorhanden sind, und zwar für die Dauer von 6 Monaten ab   Gefahrenübergang bzw. Abnahme. Die Gewährleistungsansprüche sind auf   Nachbesserung beschränkt, die nach unserer Wahl in Reparatur / Berichtigung   oder Ersatz der mangelhaften Teile bzw. Leistungen besteht. Ein Wandlungs-   oder Minderungsrecht besteht nur und erst dann, wenn die Nachbesserung   endgültig fehlgeschlagen ist. Zur Durchführung der Nachbesserung hat uns der   Auftraggeber eine angemessene Frist einzuräumen. Ausgetauschtes Material wird   zu unserem Eigentum. Der Auftraggeber verliert die Gewährleistungsansprüche,   wenn er auf Verlangen die beanstandeten Gegenstände uns nicht unverzüglich zu   Verfügung stellt oder eine von ihm beauftragter Dritter an der gelieferten   Ware, Lieferung oder Leistung technische Änderungen, Erweiterungen,   Reparaturen usw. vorgenommen haben. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers   aus positiver Vertragsverletzung, der Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten,   Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung oder aus   sonstigen Gründen sowie Schadensersatzansprüche wegen oder infolge eines   Mangels unserer Lieferungen oder Leistungen, wegen unrichtiger Beratung,   unrichtigen Zeichnungen, Plänen oder Berechnungen oder wegen mangelhafter   Montageausführung sind ausgeschlossen, wenn sie nicht aus Vorsatz oder grober   Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden   Angestellten beruhen. Wir haften nicht für den Verlust von Daten.


8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an   den von uns gelieferten und an den aus der Verarbeitung der gelieferten   Gegenstände entstandenen neuen Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung   des Kaufpreises und des Werklohnes vor. Bei den durch Verarbeitung   entstandenen neuen Gegenstände besteht der Eigentumsvorbehalt im Umfang und   in Höhe des Wertes unserer Forderung aus dem betreffenden Geschäft. Die   gelieferten und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände   darf der Auftraggeber nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs   weiterveräußern. Die ihm aus einer solchen Veräußerung zustehenden Ansprüche   tritt der Auftraggeber in Höhe der von uns aus den betreffenden Geschäft   zustehenden Forderungen schon hiermit ab. Der Auftraggeber darf den   gelieferten Gegenstand und dem aus der Verarbeitung neu entstandenen   Gegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung   oder Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Auftraggeber   uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des   Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der unter   Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände berechtigt und der Auftraggeber zur   Herausgabe verpflichtet. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des   Auftraggebers. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung   der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände gelten nicht als Rücktritt   vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.


9. Nichtigkeitsklausel

Sind oder werden einzelne   Bestimmungen eines geschlossenen Vertrages unwirksam, dessen Bestandteil   diese Bedingungen sind, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen   Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden   durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten   wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für   sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen   uns dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden,   Wechseln und Schecks - ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Amt-/   Landgericht. Wir bleiben jedoch - nach unserer Wahl - berechtigt, Ansprüche   gegen den Vertragspartner auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen   Gericht geltend zu machen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 01 / 2022

 
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